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Leseversion · Förderung: BAFA & Steuer

Förderung der iSFP-Erstellung: BAFA-Zuschuss (EBW) und Steuerermäßigung nach § 35c EStG im Vergleich

Ein individueller Sanierungsfahrplan kostet Geld, bevor überhaupt eine Sanierungsmaßnahme umgesetzt wird: Der Energieeffizienz-Experte stellt seine Beratungsleistung in Rechnung. Für genau diese Ausgabe gibt es zwei voneinander unabhängige staatliche Erstattungswege — einen Zuschuss des BAFA und eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz. Beide sind an Bedingungen geknüpft, die in der Praxis häufig durcheinandergebracht werden. Dieser Beitrag trennt sie.

Der BAFA-Zuschuss: Richtlinie „Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW)

Grundlage ist die Richtlinie zur Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude, kurz EBW. Sie fördert zwei Beratungsformate: die allgemeine Vor-Ort-Beratung und die Beratung mit individuellem Sanierungsfahrplan. Nach den auf bafa.de veröffentlichten Angaben (Stand der Seite: 30.04.2026, geprüft 16.09.2026) gilt für den iSFP:

GebäudetypFördersatzFörderhöchstbetrag

Ein- und Zweifamilienhäuser50 % des förderfähigen Beratungshonorars650 Euro
Wohngebäude ab drei Wohneinheiten50 % des förderfähigen Beratungshonorars850 Euro

Für Wohnungseigentümergemeinschaften kommt eine einmalige Zusatzförderung von bis zu 250 Euro hinzu, wenn der Sanierungsfahrplan in einer Eigentümerversammlung erläutert wird — dieser Baustein deckt das zusätzliche Beratungshonorar für die Präsentation vor der Gemeinschaft ab, nicht die Fahrplanerstellung selbst.

Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie — mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerseite — Mieter, Pächter und Nießbrauchsberechtigte. Entscheidend für die Förderfähigkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Zeitpunkt der Beratung: Der Zuschussantrag muss vor Beginn der Beratungsleistung beim BAFA gestellt und bewilligt sein. Eine bereits begonnene oder abgeschlossene Beratung lässt sich nachträglich nicht mehr fördern.

Befristung — und was danach kommt, ist offen

Die EBW-Richtlinie ist nach mehreren übereinstimmenden Fachquellen bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Ob und in welcher Form eine Anschlussförderung folgt, war zum Prüfzeitpunkt (16.09.2026) nicht aus einer BAFA-Primärquelle zu bestätigen. Wer eine Beratung mit iSFP plant und die Förderung nutzen möchte, sollte den Antrag rechtzeitig vor diesem Datum stellen; ob nach dem Stichtag überhaupt noch Anträge bewilligt werden, kann dieser Beitrag nicht zusichern. Verbindliche Auskunft dazu erteilt ausschließlich das BAFA.

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG

Unabhängig vom BAFA-Zuschuss kennt das Einkommensteuergesetz eine eigene Förderspur für energetische Maßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden: § 35c EStG. Er ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer für energetische Maßnahmen — unter anderem Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Fenster- und Außentürerneuerung, Lüftungsanlagen sowie Heizungserneuerung und -optimierung — um insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen, verteilt über drei Kalenderjahre: je 7 Prozent (höchstens je 14.000 Euro) im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr, sowie 6 Prozent (höchstens 12.000 Euro) im übernächsten Jahr. Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung insgesamt 40.000 Euro. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Objekt zum Zeitpunkt der Maßnahme älter als zehn Jahre ist und die Maßnahme durch ein Fachunternehmen ausgeführt sowie durch eine amtlich vorgeschriebene Bescheinigung nachgewiesen wird.

Für Energieberaterkosten enthält § 35c Absatz 1 Satz 4 EStG eine eigene, günstigere Regel: Wird der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt und ist dieser Berater vom BAFA als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen, ermäßigt sich die Steuer abweichend vom Regelsatz um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater — statt der sonst geltenden 20 Prozent. Der Gesetzestext verweist damit ausdrücklich auf die EEE-Listung des Beraters im selben Programm, das auch dem BAFA-Zuschuss zugrunde liegt.

Beide Förderwege — BAFA-Zuschuss und Steuerermäßigung — schließen sich für dieselbe Aufwendung gegenseitig aus: Wer für eine Maßnahme bereits eine Förderung erhalten hat, kann für denselben Aufwand nicht zusätzlich die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beanspruchen. Wer den BAFA-Zuschuss für das Beratungshonorar nutzt, muss den steuerlichen Ansatz entsprechend um den erhaltenen Zuschuss kürzen beziehungsweise darf ihn für den bereits bezuschussten Teil nicht zusätzlich geltend machen. Welcher Weg im Einzelfall günstiger ist, hängt von der individuellen Steuersituation ab und ist keine Frage, die dieser Beitrag beantworten kann oder will.

Ablauf des BAFA-Förderantrags in der Praxis

Der Antragsweg für den EBW-Zuschuss folgt einem festen Schema, das sich aus den allgemeinen BAFA-Antragsregeln für Einzelmaßnahmen und Energieberatung ableitet:

Vor Beratungsbeginn: Antrag über das BAFA-Online-Portal stellen. Der beauftragte Energieeffizienz-Experte unterstützt dabei häufig, antragsberechtigt bleibt aber die Auftraggeberseite (Eigentümer, WEG, berechtigte Mieter).
Bewilligung abwarten. Erst nach Zugang des Zuwendungsbescheids darf die Beratungsleistung beginnen; ein vorzeitiger Beratungsbeginn ohne Bewilligung schließt die Förderung für diese Leistung aus.
Beratung und iSFP-Erstellung durch den EEE-gelisteten Experten, einschließlich Vor-Ort-Termin und Übergabe der beiden Enddokumente.
Verwendungsnachweis mit Rechnung und Nachweis der erbrachten Leistung fristgerecht beim BAFA einreichen. Seit dem 1. Januar 2025 enthalten die Zuwendungsbescheide dazu eine auflösende Bedingung in Bezug auf die Verwendungsnachweisfrist — wird die Frist versäumt, kann der Bescheid rückwirkend unwirksam werden.
Auszahlung des Zuschusses nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch das BAFA.

Dieser Ablauf betrifft ausschließlich die Beratungsleistung. Werden später einzelne im iSFP vorgeschlagene Maßnahmen über die BEG-Einzelmaßnahmenförderung umgesetzt, ist dafür ein eigener, unabhängiger Förderantrag mit eigenem technischem Nachweisverfahren erforderlich — dazu der dritte Beitrag dieser Reihe.

§ 35c EStG im Detail: für wen die Steuerermäßigung überhaupt infrage kommt

§ 35c EStG ist enger gefasst, als es auf den ersten Blick wirkt. Die Ermäßigung gilt ausdrücklich nur für ein „zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude“. Vermietete Objekte fallen damit heraus — hier bleibt es beim klassischen Werbungskostenabzug der Energieberater- und Sanierungskosten über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, einem eigenständigen Weg mit anderer Systematik, der nicht Gegenstand dieses Beitrags ist. Weitere Voraussetzung ist, dass das Gebäude zum Zeitpunkt der Maßnahme älter als zehn Jahre ist, gerechnet ab Beginn der Herstellung. Für die Anerkennung verlangt das Gesetz außerdem eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster, die bestätigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen und die Anforderungen der auf Grundlage von § 35c Absatz 7 EStG erlassenen Rechtsverordnung (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung) dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.

Die zwei Wege im Vergleich

BAFA-Zuschuss (EBW)Steuerermäßigung § 35c EStG

BemessungsgrundlageBeratungshonorar für Vor-Ort-Beratung/iSFPAufwendungen für Energieberater bei Begleitung energetischer Maßnahmen
Satz50 % des förderfähigen Honorars50 % der Beraterkosten statt der sonst geltenden 20 %
Deckel650 € bzw. 850 €, WEG-Zusatz bis 250 €eingebettet in den Objekt-Höchstbetrag von 40.000 € für alle Maßnahmen zusammen
Antragszeitpunktzwingend vor Beratungsbeginnnachträglich über die Einkommensteuererklärung
AdressatenkreisEigentümer, WEG, berechtigte Mieter/Pächter/Nießbrauchernur Eigentümer selbstgenutzter Gebäude
Zuständige StelleBAFAFinanzamt

Wer vermietet, kann die BAFA-Förderung dennoch als Eigentümer beantragen — dort ist die Nutzungsart nicht entscheidend —, während der steuerliche Weg über § 35c EStG ausschließlich Selbstnutzern offensteht. Für Eigentümer selbstgenutzter Gebäude, die beide Wege grundsätzlich nutzen könnten, gilt das Doppelförderungsverbot: Derselbe Aufwand darf nicht doppelt bezuschusst werden.

Was beide Wege nicht sind

Weder der BAFA-Zuschuss noch die Steuerermäßigung nach § 35c EStG sind eine Förderzusage für die spätere Sanierung selbst. Beide betreffen ausschließlich die Beratungsleistung — die Erstellung des Fahrplans. Ob und in welcher Höhe die im iSFP vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen später gefördert werden, richtet sich nach eigenen, unabhängigen Regeln der Bundesförderung für effiziente Gebäude; darauf geht der dritte Beitrag dieser Reihe ein.

Ebenso wenig ersetzt dieser Beitrag eine Steuerberatung oder eine verbindliche Förderauskunft. Über Förderanträge entscheidet ausschließlich das BAFA im jeweiligen Einzelfall; über die steuerliche Anerkennung im konkreten Veranlagungsfall entscheidet das zuständige Finanzamt.

Anzeige: In eigener Sache – Betreiberin dieser Seite und Anbieterin von PSCoat sind dieselbe Gesellschaft. Wer im Rahmen des iSFP über spätere Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle nachdenkt, prüft neben klassischer Dämmung mitunter auch alternative Systeme wie PSCoat der Zurynski, Oezdogan & Co GmbH aus Schwerte: eine laut Hersteller nanotechnologiebasierte Dünnschicht-Wärmedämmbeschichtung für Gebäudehüllen, Dächer und technische Anlagen. Ob ein solches System als Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan berücksichtigt werden kann, entscheidet der beauftragte Energieeffizienz-Experte anhand der Bauteilkennwerte, nicht dieser Beitrag. Nähere Informationen bietet die Website des Anbieters.

Einordnung der Quellen

Fördersatz und Förderhöchstbeträge der EBW-Richtlinie (50 % des Beratungshonorars, 650 Euro beziehungsweise 850 Euro, WEG-Zusatzförderung bis 250 Euro) wurden direkt der BAFA-Seite „Energieberatung für Wohngebäude“ entnommen. Die Seite trug beim Abruf am 16.09.2026 den Stand „zuletzt aktualisiert am 30.04.2026″; ob sich die Konditionen zwischen diesem Datum und dem Prüfzeitpunkt geändert haben, wurde nicht durch eine zusätzliche Quelle mit abweichendem Datum bestätigt, sondern nur durch den aktuellen Seitenabruf selbst.
Die Befristung der EBW-Richtlinie bis 31.12.2026 stützt sich auf mehrere übereinstimmende Sekundärquellen aus der Energieberaterbranche, nicht auf eine ausdrücklich als solche gekennzeichnete BAFA-Ankündigung des Auslaufdatums. Ob eine Anschlussregelung geplant ist, konnte nicht verifiziert werden.
Der Wortlaut des § 35c EStG, einschließlich der 50-Prozent-Regel für BAFA-qualifizierte Energieberater und des Verweises auf das Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“, wurde direkt auf gesetze-im-internet.de/estg/__35c.html eingesehen (Prüfdatum 16.09.2026).
Die Aussage, dass sich BAFA-Zuschuss und Steuerermäßigung für dieselbe Aufwendung gegenseitig ausschließen, folgt aus dem allgemeinen einkommensteuerlichen Grundsatz, dass bereits geförderte Aufwendungen nicht doppelt begünstigt werden dürfen; eine ausdrückliche, iSFP-spezifische Kollisionsregel wurde im eingesehenen Gesetzestext nicht gesondert zitiert und ist im Einzelfall gegenzuprüfen.
Nicht geprüft wurde, ob es neben EBW und § 35c EStG landesspezifische Zusatzförderungen einzelner Bundesländer oder Kommunen für die iSFP-Erstellung gibt; solche Programme sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Partner

Empfohlene Partner der PScoat Zurynski, Oezdogan & Co GmbH

Heiko Wittig

Energieberater in Leverkusen.

Klärt den Energiebedarf und die passenden Fördermittel, PScoat liefert dafür die 1-mm-Lösung für die Fassadendämmung.

Robert Spalj

Energieberater.

Klärt den Energiebedarf und die passenden Fördermittel, PScoat liefert dafür die 1-mm-Lösung für die Fassadendämmung.