Hinweis: isfp.io ist ein unabhängiges redaktionelles Angebot der Zurynski, Oezdogan & Co GmbH und kein amtliches, von der BAFA oder der dena autorisiertes Angebot.
Leseversion · Erstellung & Berechtigung

Der individuelle Sanierungsfahrplan: Wer ihn erstellen darf und wie die Erstellung abläuft

Wer heute nach staatlicher Förderung für die energetische Sanierung eines Wohngebäudes sucht, stößt fast überall auf dieselbe Abkürzung: iSFP, individueller Sanierungsfahrplan. Gemeint ist ein Beratungsbericht, den ein dafür zugelassener Energieeffizienz-Experte auf Grundlage einer Vor-Ort-Aufnahme des Gebäudes erstellt und der die energetische Sanierung in mehrere aufeinander aufbauende Maßnahmenpakete gliedert. Der Name ist kein Rechtsbegriff aus dem Bautechnikrecht, sondern der Titel eines Förderprogramms: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt es unter der Bezeichnung „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ — exakt so lautet die Programmbezeichnung auch in § 35c Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, wo sie im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung von Energieberaterkosten verwendet wird.

Was ein iSFP ist — und was er nicht ist

Ein individueller Sanierungsfahrplan ist keine Pflichtangabe und kein Bauteilnachweis. Er ist ein freiwilliges Planungsinstrument: Der Energieeffizienz-Experte nimmt den energetischen Ist-Zustand des Gebäudes auf — Bauteile der Gebäudehülle, Anlagentechnik für Heizung, Warmwasser und Lüftung, Verbrauchsdaten — und entwickelt daraus einen zeitlich gestaffelten Maßnahmenplan, üblicherweise mit mehreren, aufeinander abgestimmten Sanierungsschritten. Ziel ist nicht die Volltextberechnung nach DIN V 18599 für einen Energieausweis, sondern eine für Laien verständliche Entscheidungsgrundlage: Was zuerst, was später, was kostet es ungefähr, was bringt es energetisch.

Davon zu unterscheiden sind die Modernisierungsempfehlungen, die ein Aussteller nach § 84 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden bei jedem Energieausweis für ein Bestandsgebäude abgeben muss, sofern fachlich möglich. Diese Empfehlungen sind gesetzlich vorgeschrieben, aber knapp gehalten — „kurz gefasste fachliche Hinweise“, so der Wortlaut des § 84 Absatz 1. Ein iSFP ist demgegenüber freiwillig, umfangreicher und eigenständig gefördert; er ersetzt die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis, ist mit ihnen aber nicht identisch und im Gesetzestext selbst nicht als eigener Begriff definiert.

Die Rechtsgrundlage — und eine Umbenennung, die noch nicht überall angekommen ist

Der Auftrag zu diesem Beitrag nannte als Rechtsgrundlage für Ablauf und Anforderungen der Energieberatung § 88 GEG. Das braucht zwei Präzisierungen.

Erstens: Das Gebäudeenergiegesetz trägt diesen Namen seit einer umfassenden Novelle nicht mehr. Nach Kabinettsbeschluss vom 13. Mai 2026 und parlamentarischer Verabschiedung im Juli 2026 wurde das Gesetz am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und in „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz — GModG)“ umbenannt; einzelne Regelungen sind seit dem 29. Juli 2026 in Kraft, andere folgen stufenweise. Die Paragraphenzählung wurde bei der Umbenennung nicht verändert — die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de führt § 88 unverändert unter dieser Nummer, nur mit neuer Gesetzesbezeichnung im Kopf. Wer also „§ 88 GEG“ sucht, findet ihn heute unter „§ 88 GModG“.

Zweitens, und das ist der wichtigere Punkt: § 88 GModG regelt nicht die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans, sondern die „Ausstellungsberechtigung für Energieausweise“ allgemein. Die Vorschrift zählt in Absatz 1 fünf Personengruppen auf, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind:

Personen, die nach landesrechtlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften bautechnische Nachweise des Wärmeschutzes unterzeichnen dürfen, im Rahmen dieser Berechtigung (§ 88 Abs. 1 Nr. 1),
Personen mit einschlägigem Hochschulabschluss — insbesondere Architektur, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik oder Maschinenbau — und einer Zusatzvoraussetzung nach Absatz 2 (Nr. 2),
Handwerksmeister und vergleichbar Ausbildungsberechtigte bestimmter Bau- und Anlagengewerke, ebenfalls mit Zusatzvoraussetzung (Nr. 3),
staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker mit einschlägigem Ausbildungsschwerpunkt, ebenfalls mit Zusatzvoraussetzung (Nr. 4), sowie
Personen, die nach Landesrecht zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt sind (§ 88 Abs. 1 Nr. 5). Daneben ist nach Absatz 5, unabhängig von Absatz 1, auch berechtigt, wer eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des BAFA erfolgreich abgelegt hat.

Die „Zusatzvoraussetzung“ nach Absatz 2 ist wahlweise ein einschlägiger Ausbildungsschwerpunkt im Studium beziehungsweise mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung, eine erfolgreiche Schulung nach den Inhalten der Anlage 11 des Gesetzes, oder eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein einschlägiges Sachgebiet.

Das ist die berufsrechtliche Basisqualifikation für Energieausweise im Allgemeinen. Sie ist notwendig, aber nicht hinreichend dafür, einen förderfähigen individuellen Sanierungsfahrplan zu erstellen. Diese zusätzliche Berechtigung folgt nicht aus dem GModG, sondern aus der BAFA-Förderrichtlinie: Gefördert wird eine Energieberatung mit iSFP nur, wenn sie durch eine Person erbracht wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste (EEE-Liste) des Bundes eingetragen ist.

Wer einen förderfähigen iSFP erstellen darf

Die EEE-Liste wird im Auftrag des Bundes von der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt und ist über die Plattform energie-effizienz-experten.de öffentlich durchsuchbar, unter anderem nach Postleitzahl und Beratungsschwerpunkt. Eintragsvoraussetzung ist der Nachweis der einschlägigen Grundqualifikation — inhaltlich angelehnt an die berufsrechtlichen Kategorien, wie sie auch § 88 GModG für Energieausweise kennt — sowie zusätzlicher, programmspezifischer Anforderungen, die im „Regelheft Energieeffizienz-Expertenliste“ niedergelegt sind. Gelistete Fachleute müssen nach eigener Darstellung der Plattform alle drei Jahre Fortbildungen und einen Praxisnachweis vorlegen, um den Eintrag zu behalten; verstöße gegen die Qualitätsanforderungen können zum Ausschluss aus der Liste führen. Ohne aktiven Eintrag zum Zeitpunkt der Beratung ist ein erstellter Sanierungsfahrplan zwar als Dokument möglich, aber nicht förderfähig.

Für Auftraggeber heißt das praktisch: Vor Beauftragung prüfen, ob der jeweilige Energieberater aktuell und mit dem passenden Leistungsschwerpunkt — Wohngebäude, nicht ausschließlich Nichtwohngebäude — in der EEE-Liste geführt wird. Ein abgelaufener oder ruhender Eintrag zum Beratungszeitpunkt gefährdet den Förderanspruch, unabhängig von der fachlichen Qualität der Beratung selbst.

Ablauf der Erstellung

Der Ablauf ist nicht im GModG normiert, sondern ergibt sich aus der Fördersystematik und der von der dena vorgegebenen Struktur. In der Praxis gliedert er sich in folgende Schritte:

Auswahl und Beauftragung eines in der EEE-Liste eingetragenen Energieeffizienz-Experten für Wohngebäude.
Förderantrag vor Beratungsbeginn. Entscheidend für die Förderfähigkeit ist nicht der Zeitpunkt der Beratung, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung: Der Antrag muss vor Beginn der Beratungsleistung beim BAFA gestellt und von diesem bewilligt sein.
Vor-Ort-Termin. Der Energieberater begeht das Gebäude, nimmt Bauteile der Gebäudehülle, Anlagentechnik und vorhandene Verbrauchsdaten auf und bespricht mit den Eigentümern deren Sanierungsziele, geplante Nutzungsänderungen und finanzielle Rahmenbedingungen.
Auswertung und Maßnahmenplanung. Der Experte modelliert den energetischen Ist-Zustand und entwickelt daraus mehrere, in der Regel zwei bis fünf, zeitlich gestaffelte Maßnahmenpakete, die aufeinander technisch abgestimmt sind — etwa damit eine später vorgesehene Lüftungsanlage zur zuvor gedämmten und damit dichteren Gebäudehülle passt.
Erläuterung und Übergabe. Der fertige Fahrplan wird den Auftraggebern erläutert, häufig in einem gesonderten Termin. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann diese Erläuterung auch im Rahmen einer Eigentümerversammlung erfolgen.

Am Ende stehen nach der von der dena vorgegebenen Struktur zwei Dokumente: „Mein Sanierungsfahrplan“ als für Laien lesbare Zusammenfassung mit Zeitstrahl der Maßnahmenpakete, und eine technische „Umsetzungshilfe für meine Maßnahmen“ mit den Detailwerten, die Handwerksbetriebe für die Ausführung benötigen. Erstellt wird der iSFP mit einer von der dena bereitgestellten Anwendung, die das einheitliche Format sicherstellt — nur ein iSFP in diesem Format wird von den Bewilligungsstellen als förderfähig anerkannt.

Die Maßnahmenpakete eines iSFP decken typischerweise die gesamte Bandbreite energetischer Sanierung ab: Dämmung von Dach, oberster Geschossdecke und Fassade, Fenstertausch, Anlagentechnik für Heizung und Lüftung sowie — je nach Baualter — die Umstellung der Wärmeerzeugung. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle kommen unterschiedliche Bauweisen infrage, von klassischem Wärmedämmverbundsystem bis zu dünnschichtigen Beschichtungssystemen; welches System im Einzelfall die energetischen und bautechnischen Anforderungen erfüllt, muss der Energieberater beziehungsweise das ausführende Fachunternehmen für das konkrete Bauteil prüfen.

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Wer diesen Sanierungsfahrplan-Ratgeber betreibt, vertreibt auch das im Folgenden genannte Produkt – hier ausdrücklich offengelegt, bevor es um PSCoat geht. Wer im Rahmen eines iSFP über die Sanierung der Gebäudehülle nachdenkt, stößt neben klassischen Dämmsystemen zunehmend auch auf dünnschichtige Beschichtungssysteme wie PSCoat vom Anbieter PowerSmartCoat. Der Hersteller beschreibt das Material als nanotechnologiebasierte Dünnschicht-Wärmedämmbeschichtung für Gebäudehüllen, Dächer und technische Anlagen, die direkt aufgetragen statt mehrschichtig aufgebaut wird. Ob ein solches System die bauteilbezogenen technischen Mindestanforderungen der jeweils einschlägigen BEG-Förderrichtlinie erfüllt, muss der beauftragte Energieeffizienz-Experte im Einzelfall prüfen – eine pauschale Aussage dazu trifft dieser Beitrag nicht. Weitere Angaben des Herstellers finden sich auf der Produktseite von PowerSmartCoat.

Ob ein solches System in einem konkreten iSFP als Maßnahmenpaket vorgeschlagen wird und ob es die technischen Mindestanforderungen der jeweils einschlägigen BEG-Förderrichtlinie erfüllt, entscheidet im Einzelfall der beauftragte Energieeffizienz-Experte anhand der Bauteilkennwerte. Eine pauschale Aussage zur Förderfähigkeit eines bestimmten Beschichtungssystems ist an dieser Stelle nicht möglich und wird hier nicht getroffen.

Einordnung der Quellen

Der Wortlaut des § 88 sowie des § 84 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (GModG, vormals Gebäudeenergiegesetz) wurde direkt auf gesetze-im-internet.de/geg/ abgerufen (Prüfdatum 16.09.2026); die amtliche Seite führt beide Vorschriften bereits unter der neuen Gesetzesbezeichnung „GModG“ bei unveränderter Paragraphenzählung.
Die im Beitrag genannten Eckdaten zur Umbenennung (Kabinettsbeschluss 13.05.2026, Verkündung 28.07.2026, Neuregelungen in Kraft seit 29.07.2026) stammen aus einer Zusammenfassung der offiziellen BMWSB-Seite zum GModG, nicht aus einer direkt eingesehenen Bundesgesetzblatt-Fundstelle. Die genaue BGBl.-Fundstelle (Nummer, Ausgabedatum, Seite) konnte nicht verifiziert werden und ist vor einer Verwendung mit Fundstellenanspruch zu prüfen.
Dass § 88 GModG nicht die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans regelt, sondern allgemein die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise, folgt aus dem eingesehenen Gesetzeswortlaut. Eine eigene Fundstelle des Begriffs „individueller Sanierungsfahrplan“ im GModG-Wortlaut wurde nicht gefunden; der Begriff taucht dagegen wörtlich als Förderprogrammname in § 35c Absatz 1 Satz 4 EStG auf (dort im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Energieberaterkosten, siehe den zweiten Beitrag dieser Reihe). Diese Einordnung weicht von der ursprünglichen Annahme ab, mit der an diesen Beitrag herangetreten wurde, und wird hier bewusst offengelegt.
Die Angabe zur Eintragspflege der Energieeffizienz-Expertenliste (Fortbildungsnachweis und Praxisbericht alle drei Jahre) stützt sich auf Angaben der von der dena betriebenen Plattform energie-effizienz-experten.de. Das genaue Regelwerk („Regelheft Energieeffizienz-Expertenliste“) wurde nicht im Volltext eingesehen, sondern nur über dessen Fundstelle und Sekundärbeschreibungen identifiziert.
Die Zahl der aktuell gelisteten Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten wird in den gesichteten Quellen uneinheitlich mit rund 13.000 beziehungsweise über 18.000 angegeben. Eine belastbare, tagesaktuelle Zahl direkt von der dena-Plattform wurde nicht verifiziert; die Angabe ist daher bewusst nicht in den Fließtext übernommen.
Der beschriebene Ablauf in fünf Schritten sowie die Struktur der beiden Enddokumente („Mein Sanierungsfahrplan“ und „Umsetzungshilfe für meine Maßnahmen“) beruhen auf Sekundärquellen (unter anderem dena-nahen Praxisportalen) und wurden nicht anhand eines von der dena selbst veröffentlichten Muster-iSFP oder Handbuchs im Volltext gegengeprüft. Details zu Terminanzahl und Dokumentbezeichnung können je nach Energieberater und Softwareanbieter abweichen.
Es wird keine Aussage getroffen, dass ein PSCoat-Dämmsystem automatisch als Maßnahme in einem iSFP vorgeschlagen oder nach der jeweils gültigen BEG-Richtlinie förderfähig wäre; das hängt von der Erfüllung bauteilbezogener technischer Mindestanforderungen im Einzelfall ab und wurde hier nicht geprüft.

Partner

Empfohlene Partner der PScoat Zurynski, Oezdogan & Co GmbH

Heiko Wittig

Energieberater in Leverkusen.

Klärt den Energiebedarf und die passenden Fördermittel, PScoat liefert dafür die 1-mm-Lösung für die Fassadendämmung.

Robert Spalj

Energieberater.

Klärt den Energiebedarf und die passenden Fördermittel, PScoat liefert dafür die 1-mm-Lösung für die Fassadendämmung.