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iSFP-WEG-Bonus: Der 250-Euro-Zuschuss zur Eigentümerversammlung

Für Wohnungseigentümergemeinschaften hält die BAFA-Förderung der Energieberatung einen eigenen, wenig bekannten Baustein bereit: einen einmaligen Zuschuss von bis zu 250 Euro, wenn der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) den Eigentümern in einer Eigentümerversammlung erläutert wird. Dieser Beitrag ordnet den WEG-Bonus in die Gesamtförderung ein, zeigt den Antragsweg und geht auf die Besonderheit ein, die WEGs in der Praxis am häufigsten übersehen: die zeitliche Reihenfolge von Beschluss, Beratung und Erläuterungstermin.

Der iSFP-WEG-Bonus: 250 Euro für die Erläuterung in der Eigentümerversammlung

Nach den auf bafa.de veröffentlichten Angaben zur Richtlinie Energieberatung für Wohngebäude (EBW, Stand der Seite 30.04.2026, geprüft 22.09.2026) erhalten Wohnungseigentümergemeinschaften einen einmaligen Zuschuss von bis zu 250 Euro, wenn die Ergebnisse der Energieberatung mit individuellem Sanierungsfahrplan im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung erläutert werden. Gefördert werden dabei 100 Prozent des dafür anfallenden Beratungshonorars bis zu dieser Obergrenze — ein deutlich höherer Fördersatz als bei der eigentlichen iSFP-Erstellung. Der Baustein deckt ausdrücklich nur das zusätzliche Honorar für den Präsentationstermin ab, nicht die Fahrplanerstellung selbst, und kann pro WEG nur ein einziges Mal beantragt werden.

Er kommt zur Grundförderung hinzu, die für die Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans durch einen in der Energieeffizienz-Expertenliste (EEE-Liste) gelisteten Berater ohnehin gilt.

FörderbausteinFördersatzHöchstbetrag
iSFP-Erstellung, Ein-/Zweifamilienhaus50 % des Beratungshonorars650 €
iSFP-Erstellung, ab drei Wohneinheiten (WEG)50 % des Beratungshonorars850 €
Erläuterung in der Eigentümerversammlung (WEG-Bonus)100 % des Honorars für diesen Termin250 €, einmalig je WEG

Für eine dreißig Einheiten umfassende WEG bedeutet das rechnerisch bis zu 1.100 Euro Zuschuss für Beratung und Präsentation zusammen — vorausgesetzt, beide Fördervoraussetzungen werden eingehalten. Details zu Fördersätzen und der parallel bestehenden Steuerermäßigung nach § 35c EStG für Energieberaterkosten sind in der Gegenüberstellung der beiden Förderwege auf dieser Seite zusammengefasst.

Antragsberechtigung und Ablauf

Antragsberechtigt ist nach der EBW-Richtlinie die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes selbst, nicht der einzelne Eigentümer. In der Praxis stellt der Verwalter den Antrag im Namen der WEG. Entscheidend ist der Vorhabenbeginn: Er ist als Abschluss eines rechtsgültigen Vertrages über die Energieberatung definiert, und der Förderantrag muss beim BAFA vor diesem Vertragsschluss eingereicht und bewilligt sein. Wird der Energieberater beauftragt, bevor der Zuwendungsbescheid vorliegt, entfällt die Förderfähigkeit für diese Leistung vollständig — das gilt für den Grundbaustein ebenso wie für den WEG-Bonus.

  • Antrag über das BAFA-Online-Portal, gestellt durch den Verwalter für die WEG
  • Bewilligung abwarten, erst danach Vertrag mit dem EEE-gelisteten Energieberater schließen
  • Beratung und iSFP-Erstellung inklusive Vor-Ort-Termin
  • Erläuterungstermin in einer Eigentümerversammlung, gesondert honoriert und gesondert abgerechnet
  • Verwendungsnachweis mit Rechnungen für beide Leistungen gegenüber dem BAFA

Der Beschlussweg in der Eigentümergemeinschaft

Bevor überhaupt ein Antrag gestellt werden kann, muss die Gemeinschaft die Beauftragung eines Energieberaters beschließen. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht dafür in § 19 Absatz 1 WEG vor, dass die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beschließen, soweit dazu keine abweichende Vereinbarung besteht. Die Beauftragung einer Energieberatung mit iSFP wird von Verwaltungs- und Energieberatungsportalen verbreitet als eine solche Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung eingeordnet, über die die Eigentümerversammlung durch Beschluss entscheidet; eine ausdrückliche Nennung der Energieberatung im Gesetzestext selbst gibt es nicht, sodass diese Einordnung als Praxiskonsens und nicht als wörtliche Gesetzesaussage zu verstehen ist. Der Verwalter stellt den Antrag anschließend im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis aus dem Verwaltervertrag beim BAFA.

Daraus folgt eine Reihenfolge, die in der Praxis leicht zu Lücken führt: Der Beschluss zur Beauftragung fällt in einer ersten Versammlung, bevor der Berater überhaupt tätig wird. Der WEG-Bonus setzt jedoch voraus, dass die fertigen Beratungsergebnisse anschließend in einer Eigentümerversammlung erläutert werden — meist zwangsläufig in einem zweiten, späteren Termin, da die Erstellung des iSFP mit Vor-Ort-Aufnahme und Auswertung Wochen in Anspruch nimmt. Wird dieser zweite Tagesordnungspunkt nicht eingeplant oder findet die nächste ordentliche Versammlung erst im Folgejahr statt, verstreicht die Gelegenheit, den zusätzlichen Zuschuss überhaupt zu beantragen. Wer den Bonus nutzen will, sollte den Erläuterungstermin deshalb bereits bei der Beauftragung als eigenen Tagesordnungspunkt für die nächste Versammlung vormerken — notfalls über eine außerordentliche Eigentümerversammlung.

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Bauteilnahe Maßnahmen neben dem Sanierungsfahrplan

Ein iSFP für eine WEG schlägt in aller Regel mehrere, zeitlich gestaffelte Maßnahmenpakete am Gemeinschaftseigentum vor — von der Dämmung über Fenster bis zu Details wie Rollladenkästen oder Heizkörpernischen, die eine Vollsanierung nicht immer sofort mit erfasst. Für solche schwer nachträglich zu dämmenden Bauteile bietet die Zurynski, Oezdogan & Co GmbH mit PSCoat eine dünnschichtige Wärmedämmbeschichtung an, die auf bestehende Oberflächen aufgetragen wird und dort die Wärmeableitung reduziert. Technisches Merkblatt und Anwendungsbeispiele stellt der Anbieter direkt bereit.

Zeitdruck durch die Befristung der Förderrichtlinie

Nach mehreren übereinstimmenden Fachquellen ist die EBW-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2026 befristet; eine BAFA-Primärquelle mit ausdrücklicher Nennung dieses Enddatums konnte im Rahmen dieser Recherche nicht gefunden werden, weshalb die Angabe hier als unsicher gekennzeichnet ist. Für WEGs verschärft eine mögliche Befristung das oben beschriebene Reihenfolgeproblem zusätzlich: Zwischen Beschluss, Beratung und Erläuterungstermin vergehen erfahrungsgemäß mehrere Monate, und ordentliche Eigentümerversammlungen finden meist nur einmal jährlich statt. Wer den WEG-Bonus für dieses Förderjahr noch nutzen möchte, sollte die Beauftragung nicht erst gegen Jahresende beschließen lassen, sondern rechtzeitig einen zweiten Versammlungstermin für die Erläuterung einplanen. Ob und in welcher Form die Förderung darüber hinaus fortgeführt wird, ist nach aktuellem Kenntnisstand offen; verbindliche Auskunft dazu erteilt ausschließlich das BAFA.

Der spätere Nutzen eines für die WEG erstellten iSFP zeigt sich ohnehin erst bei der Umsetzung: Setzen einzelne Eigentümer die darin vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen an ihrer Wohneinheit um, greift zusätzlich der allgemeine iSFP-Bonus der BEG-Förderung — ein eigener, von der Erläuterung in der Eigentümerversammlung unabhängiger Fördermechanismus.

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Heiko Wittig

Energieberater in Leverkusen.

Klärt den Energiebedarf und die passenden Fördermittel, PScoat liefert dafür die 1-mm-Lösung für die Fassadendämmung.

Robert Spalj

Energieberater.

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